VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Was Sie zur Remonstrationspflicht wissen müssenWenn ein Arzt fachlich falsche Anordnungen zur Wundbehandlung trifft, dürfen Sie diese nicht durchführen. Sie als Pflegefachkraft sind zur Sorgfalt bei der Wundbehandlung verpflichtet. Zu dieser Sorgfalt gehört u. a. auch die Remonstrationspflicht. Damit ist gemeint, dass Sie sich weigern müssen, fachlich falsche und den Bewohner/Patienten schädigende Handlungen durchzuführen.
Sie sind verpflichtet, sofort einzuschreiten, wenn die angeordnete Behandlung schwerwiegende Schädigungen für Ihren Pflegekunden mit sich bringt, z. B. Anwendung von Traubenzucker oder Haushaltshonig. Solche Verfahren sind nicht als therapeutische Mittel zugelassen und erfüllen keinesfalls die notwendigen hygienischen Voraussetzungen. Weigern Sie sich nicht, handeln Sie fahrlässig und sind im schlimmsten Fall schadenersatzpflichtig.
Wenn die angeordnete Behandlungsmethode therapeutisch zugelassen ist, kann deren Anwendung im Einzelfall dennoch zweifelhaft sein. Die Fehlerhaftigkeit können Sie erst beweisen, wenn die Wunde sich verschlechtert oder ihr Zustand auf Dauer unverändert ist.
Gehen Sie in diesem Fall folgendermaßen vor:
- Informieren Sie den verordnenden Arzt, und dokumentieren Sie diese Information. Am besten bitten Sie den Hausarzt per Fax um Begutachtung der Wunde. Sie können den Inhalt Ihrer Information belegen, und der Arzt weiß, dass etwas Schriftliches vorliegt.
- Bitten Sie ebenfalls schriftlich um Abänderung der Behandlung.
- Informieren Sie auch Angehörige oder Betreuer regelmäßig über den Heilungserfolg oder -misserfolg. Im Zweifelsfall auch die Krankenkasse.
- Wenn die Fehlerhaftigkeit der Behandlung feststeht, müssen Sie sich weigern, die Behandlung weiter nach Anordnung durchzuführen.
Quelle:
http://www.vnrag.de/